3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Schutz vor Gesundheitsgefährdungen (1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von Kraftfahrzeugen über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten. (2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur dann geladen werden, wenn eine ausreichende Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist. (3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.