Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
3.Teil Betriebsvorschriften

Inhalt:
3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Paragraf:
§021

Kurztext:
2. Abschnitt - Betriebsvorschriften

Text:
2. Abschnitt

Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen

orig. Titel: Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme

Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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