Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
3.Teil Betriebsvorschriften

Inhalt:
3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Paragraf:
§022

Kurztext:
2. Abschnitt - Pflichten des Betreibers

Text:
orig. Titel: Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung entsprechend betrieben und in Stand gehalten wird.

(2) Die Benützung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss durch geeignete Maßnahmen auf befugte und eingewiesene Personen beschränkt sein.

(3) Jeder Nutzer und jede Nutzerin ist vom Betreiber oder der Betreiberin einer Garage durch geeignete Maßnahmen nachweislich zur richtigen und gefahrlosen Benützung der Anlage anzuleiten.
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