Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
3.Teil Betriebsvorschriften

Inhalt:
3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Paragraf:
§025

Kurztext:
2. Abschnitt - Prüfbuch

Text:
(1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden, genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:

           

1.
 
die grundlegenden technischen Daten,
 

2.
 
das Gutachten über die Abnahmeprüfung und
 

3.
 
die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung.
 

(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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