Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
4.Teil - Tankstellen

Inhalt:

			

Paragraf:
§039

Kurztext:
3. Abschnitt - Betriebsbestimmungen

Text:
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
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