Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
4.Teil - Tankstellen

Inhalt:

			

Paragraf:
§047

Kurztext:
3. Abschnitt - Betanken von Kraftfahrzeugen

Text:
Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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