Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen

Inhalt:

			

Paragraf:
§051

Kurztext:
Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen

Text:
Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
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