Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung

Inhalt:

			

Paragraf:
§032a

Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015

Text:
(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.

(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
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