Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
2. 2. Unterabschnitt

Inhalt:
Brandschutz

Paragraf:
§008

Kurztext:
Allgemeine Anforderung

Text:
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
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