Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
2. 3. Unterabschnitt

Inhalt:
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§017

Kurztext:
Abfälle

Text:
Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein. Abwurfschächte sind unzulässig.
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