Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
2. 3. Unterabschnitt

Inhalt:
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§018

Kurztext:
Abgase von Feuerstätten

Text:
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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