Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
2. 3. Unterabschnitt

Inhalt:
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§021

Kurztext:
Nutzwasser

Text:
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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