Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
2. 4. Unterabschnitt

Inhalt:
Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit

Paragraf:
§027

Kurztext:
Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit

Text:
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen bei ihrer Nutzung vorgebeugt wird. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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