Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
3. 3. Unterabschnitt

Inhalt:
Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen

Paragraf:
§042

Kurztext:
Stütz- und Futtermauern

Text:
Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen