Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
3. 3. Unterabschnitt

Inhalt:
Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen

Paragraf:
§044

Kurztext:
Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

Text:
Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.
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