Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Ausnahmen und Ausgleichsabgaben

1. Unterabschnitt
Ausnahmen

Paragraf:
§049

Kurztext:
Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung ...

Text:
(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 38 Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid Ausnahmen bewilligen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht. Die Umstände dafür sind vom Bauwerber bzw der Bauwerberin nachzuweisen und im Bescheid über die Ausnahme genau festzuhalten.
(2) Die Baubehörde kann auf Antrag von Anforderungen an Fahrradstellplätze und -räume gemäß einer Verordnung nach § 38 Abs 5 Ausnahmen gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Verkehrsbedürfnisses vereinbar ist.
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