Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§053

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Text:
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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