Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
2. Hauptstück, 1. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück
Sicherheitstechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§005

Kurztext:
Aufstellung von Druckbehältern

Text:
Für die Aufstellung von ortsfesten Druckbehältern für Erdgas und für Flüssiggas gelten die §§ 3 bis 5 der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO).
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