Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
2. Hauptstück, 1. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück
Sicherheitstechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§006

Kurztext:
Bestimmungen über die Abgasführung

Text:
Bei der Neuerrichtung von Feuerstätten, die Heizkessel im Sinn der ÖVGW-Richtlinien G 1 bzw. G 2 (§ 34 Abs. 1) sind, hat die Abgasführung über Dach zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die Errichtung von mit Gas betriebenen raumluftunabhängigen Außenwandgeräten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertgerät). Eine darüber hinausgehende Ausnahme von der Verpflichtung der Abgasführung über Dach ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
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