Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
2. 2. Abschnitt

Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

Paragraf:
§009

Kurztext:
Flammendurchschlagsicherung

Text:
Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung bzw. vor und nach Gasverdichtern ist eine der ÖNORM EN ISO 16852 (§ 34 Abs. 1) entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammen-durchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen