Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
2. 2. Abschnitt

Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

Paragraf:
§017

Kurztext:
Vorgruben und Schächte

Text:
Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.
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