Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
2. 2. Abschnitt

Inhalt:
Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

Paragraf:
§023

Kurztext:
Kondensatabscheider

Text:
(1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen.
(2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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