Umweltschutzbestimmungen
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort. (2) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe unter 50 kW Nennwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschritten werden: