Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
3. Hauptstück

Inhalt:
Umweltschutzbestimmungen

Paragraf:
§027

Kurztext:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

Text:
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe unter 50 kW Nennwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschritten werden:
1. Gasförmige fossile Brennstoffe:
Parameter:Feuerungsanlagen:Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung:
Abgasverlust (%)1014
CO (mg/m³)100200
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
2.Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter:Grenzwerte:
Abgasverlust (%)10
CO (mg/m³)100
NOx (mg/m³)200
SO2 (mg/m³)350
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
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