Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
3. Hauptstück

Inhalt:
Umweltschutzbestimmungen

Paragraf:
§028

Kurztext:
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Text:
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.
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