Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
4. Hauptstück

Inhalt:
Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

Paragraf:
§030

Kurztext:
Abnahme, Abnahmebefund

Text:
Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme ist je nach Art der Anlage das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen