Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Gasverordnung

Abschnitt:
4. Hauptstück

Inhalt:
Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

Paragraf:
§031

Kurztext:
Wiederkehrende Überprüfungen

Text:
Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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