Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997

Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§007a

Kurztext:
Bautechnische Nachbarrechte

Text:
Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

1. § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar; 

2. § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m; 

3. § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; 

4. § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung; 

5. § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen; 

6. § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen