Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
Änderung eines Teilbebauungsplanes

Text:
(1) Werden die in einem Teilbebauungsplan festgelegten
Bebauungsbedingungen, die unter Verwendung der in der Anlage
enthaltenen Planzeichen zeichnerisch dargestellt sind, geändert,
ist die zeichnerische Darstellung zur Gänze neu anzufertigen. Für
die Änderung des Teilbebauungsplanes gelten die Bestimmungen der
§§ 1 und 2 sinngemäß.

  (2) In zeichnerischen Darstellungen von rechtswirksamen
Teilbebauungsplänen dürfen keine nachträglichen Veränderungen
vorgenommen werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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