Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
(1) Werden die in einem Teilbebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen, die unter Verwendung der in der Anlage enthaltenen Planzeichen zeichnerisch dargestellt sind, geändert, ist die zeichnerische Darstellung zur Gänze neu anzufertigen. Für die Änderung des Teilbebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sinngemäß. (2) In zeichnerischen Darstellungen von rechtswirksamen Teilbebauungsplänen dürfen keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen werden.