Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
Kategorisierung der Gemeinden

Text:
(1) Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien I, II und III).
(2) Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.
(3) Hauptsiedlungsgebiet sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.
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