Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung

Abschnitt:
Allgemeines zum Gesetz

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 2 Z 6, (§) 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes – HebeAnlG, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§A02

Kurztext:
Inhaltsverzeichnis

Text:
1. Abschnitt
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen
              § 1         Stand der Technik
              § 2         Technische Bestimmungen
              § 3         Wesentliche Änderung
              § 4         Prüfintervalle und Prüfumfang der Betriebskontrolle
              § 5         Prüfintervalle und Prüfumfang der regelmäßigen Überprüfung
              § 6         Befreiung von Personen
 

2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
              § 7         Ziele
              § 8         Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen
              § 9         Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung
              § 10       Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen
              § 11       Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
              § 12       Abhilfemaßnahmen
 

3. Abschnitt
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
              § 13       Umbau und Modernisierung
 

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
              § 14       Verweisungen, Normen und Richtlinien
              § 15       Umsetzungs- und Notifikationshinweise
              § 16       Übergangsbestimmungen
              § 17       Inkrafttreten
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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