Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 2 Z 6, (§) 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes – HebeAnlG, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt Technische Erfordernisse von Hebeanlagen § 1 Stand der Technik § 2 Technische Bestimmungen § 3 Wesentliche Änderung § 4 Prüfintervalle und Prüfumfang der Betriebskontrolle § 5 Prüfintervalle und Prüfumfang der regelmäßigen Überprüfung § 6 Befreiung von Personen 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen § 7 Ziele § 8 Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen § 9 Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung § 10 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen § 11 Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung § 12 Abhilfemaßnahmen 3. Abschnitt Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen § 13 Umbau und Modernisierung 4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 14 Verweisungen, Normen und Richtlinien § 15 Umsetzungs- und Notifikationshinweise § 16 Übergangsbestimmungen § 17 Inkrafttreten