Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen (1) Alle Hebeanlagen, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, der ASV 2008 oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen. (2) Hebeanlagen, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen: