Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Paragraf:
§009

Kurztext:
Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung

Text:
Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach der ÖNORM B 2454-1, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80, durchzuführen, Ausgabe 1. November 2010.
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