Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Paragraf:
§011

Kurztext:
Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechni

Text:
Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009 angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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