Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baulärmverordnung 2016

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel 

Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Allgemeines

Text:
(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten auf Baustellen, in deren Umkreis Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehen, auf die sich der von der jeweiligen Baustelle ausgehende Baulärm auswirkt.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung trifft den Bauherrn. Ist ein Bauverantwortlicher bestellt, so trifft diesen im Umfang der Bestellung die Verantwortung anstelle des Bauherrn.
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