Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
(1) In Abhängigkeit von der Gebäudeempfindlichkeit nach § 2 Abs. 3, 4 oder 5, vom Zeitraum der Durchführung der Bauarbeiten und vom jeweils kürzesten Abstand zwischen dem Ort der baulärmverursachenden Tätigkeit und der vom Baulärm am stärksten betroffenen Außenwände des jeweiligen Gebäudes im Bereich von Aufenthaltsräumen sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Werktagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. uneingeschränkt, 2. außer im Fall einer Ausnahmebewilligung (§ 33 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011) nur mit Maßnahmen zur Lärmminderung oder 3. ausschließlich aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig: a) bei Gebäuden mit niedriger Empfindlichkeit: