Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baulärmverordnung 2016

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel 

Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:

Paragraf:
§004

Kurztext:
Maßnahmen zur Lärmminderung

Text:
(1) Soweit aufgrund des § 3 außer im Fall einer Ausnahmebewilligung Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen sind, sind ein lärmarmer Baubetrieb zu gewährleisten und lärmarme Baumethoden anzuwenden. Ist dies aufgrund der Art der durchzuführenden Bauarbeiten nicht möglich, so sind Bauarbeiten, die mit einem höheren Maß an Baulärm verbunden sind, nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: 
a) die bauseitige Errichtung passiver Lärmschutzmaßnahmen,

b) die Durchführung entsprechender Bauarbeiten jeweils nur zu bestimmten Zeiten, wie insbesondere halbtägig oder nur jeden zweiten Tag oder unter Einhaltung einer Mittagspause.

(2) Maßnahmen zur Lärmminderung sind möglichst im Einvernehmen mit den vom Baulärm betroffenen Personen zu treffen. Diese sind über Bauarbeiten nach Abs. 1 zweiter Satz möglichst rechtzeitig im Vorhinein zu informieren. Weiters ist eine geeignete Ansprechstelle, wie insbesondere ein Vertreter der bauausführenden Unternehmen oder ein allfälliger Bauverantwortlicher oder Baustellenkoordinator, bekannt zu geben. Bei Gebäuden, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, oder Einrichtungen, die von einem Rechtsträger erhalten werden, tritt der Verwalter bzw. Rechtsträger an die Stelle der betroffenen Personen.

(3) Über die zur Lärmminderung getroffenen Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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