Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung

Abschnitt:
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,

Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020

Paragraf:
§040a

Kurztext:
Allgemeine Anforderungen

Text:
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 
a) Art und Verwendungszweck des Bauwerks,

b) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,

c) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.

(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

(5) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht: 
a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,

b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren,

c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden,

d) Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht,

e) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,

f) frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,

g) konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, zugeordnet werden können; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016
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