Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.1 Bautechnische Vorschriften/Allgemeines

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraf:
§088a

Kurztext:
Gebäudeinterne Infrastrukturen

Text:
für die elektronische Kommunikation

§ 88a. (1) Neubauten sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Dasselbe gilt für bestehende Gebäude bei Zu- oder Umbau mindestens eines Geschoßes oder bei der gemäß § 60 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtigen Instandsetzung eines überwiegenden Teiles des Gebäudes. In diesem Zusammenhang sind unter 
- „hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen, unter

- „Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht, und unter

- „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird,

zu verstehen.

(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind 
1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;

2. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;

3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;

4. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;

5. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;

6. Sport- und Freizeitanlagen;

7. Gebäude mit religiösen Zwecken;

8. sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 unverhältnismäßig wäre.
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