Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

Abschnitt:
Abschnitt IV

Inhalt:
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Paragraf:
§026

Kurztext:
Wirkungsbereich

Text:
§ 26. Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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