Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§002

Kurztext:
Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln

Text:
(1) Die Gemeinde hat sämtliche Verkehrsflächen, die durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet sind, mit Straßentafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind an den zur Orientierung erforderlichen Stellen anzubringen.

(2) Die Straßentafeln sind auf Straßengrund an eigenen Ständern anzubringen. Sie können jedoch auch an Gebäuden, Einfriedungen und sonstigen Anlagen angebracht werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Übersichtlichkeit der Kennzeichnung, des Schutzes des Orts- oder Straßenbildes oder der Verkehrssicherheit zweckmäßiger ist. Dabei sind die Straßentafeln so anzubringen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Gebäude, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die Straßentafeln verbleiben in jedem Fall im Eigentum der Gemeinde.

(3) Die beabsichtigte Anbringung einer Straßentafel ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn die Anbringung auf Straßengrund erfolgt und die Gemeinde nicht Straßenverwalter ist, dem jeweiligen Straßenverwalter, schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Die im ersten Satz genannten Personen bzw. Stellen haben die Anbringung und den Bestand der Straßentafel ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(4) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Straßentafeln zu erlassen.
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