Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§003

Kurztext:
Austausch und Entfernung von Straßentafeln

Text:
(1) Für den Austausch und die Entfernung von Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß. Die Gemeinde hat dabei entstandene Schäden, wie offene Bohrungen, Verputzschäden und dergleichen, zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(2) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Straße die Entfernung von auf Straßengrund angebrachten Straßentafeln und ist die Gemeinde nicht Straßenverwalter, so hat der Straßenverwalter der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Straßentafeln sowie der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Straßentafeln bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen oder der Entfernung durch den Straßenverwalter zuzustimmen. Anderenfalls ist der Straßenverwalter zur Entfernung der Straßentafeln berechtigt. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der an Gebäuden, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen angebrachten Straßentafeln im Falle von Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an diesen sinngemäß. Dabei tritt der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte an die Stelle des Straßenverwalters. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(3) Hinsichtlich der Wiederanbringung von nach Abs. 2 entfernten Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.
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