Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§004

Kurztext:
Numerierung von Gebäuden,*

Text:
*Bezeichnung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten

(1) Die Gemeinde hat die in ihrem Gebiet gelegenen Gebäude mit Nummern zu bezeichnen. Dabei ist jedem Gebäude eine Nummer zuzuweisen. Besteht ein Gebäude aus mehreren Teilen, die jeweils einen selbständigen Eingang aufweisen, so ist jedem Gebäudeteil eine Nummer zuzuweisen. Nebengebäude, wie Garagen, Gartenhäuser und dergleichen, sowie sonstige Gebäude, deren Bezeichnung auf Grund ihres Verwendungszweckes nicht erforderlich ist, sind nicht zu bezeichnen.

(2) Die Nummerierung der Gebäude hat fortlaufend nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung, gegebenenfalls von den einzelnen Ortschaften der Gemeinde ausgehend, zu erfolgen. Dabei ist mit der Nummer eins zu beginnen.

(3) Hat die Gemeinde die Verkehrsflächen durch eine Verordnung nach § 1 mit Namen bezeichnet, so hat die Nummerierung von den einzelnen Verkehrsflächen ausgehend zu erfolgen. Dabei sind den auf der einen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend ungerade Nummern und den auf der anderen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer zwei, fortlaufend gerade Nummern zuzuweisen. Davon abweichend sind den an Plätzen gelegenen Gebäuden die Nummern, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend nach der Lage der Gebäude zuzuweisen. Wenn dies im Hinblick auf das Vorhandensein noch unverbauter Grundstücke und die zu erwartende Bautätigkeit zweckmäßig scheint, können einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden Reihen für die Bezeichnung allfälliger künftiger Gebäude vorbehalten werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst übersichtliche Nummerierung ein anderes System für die Nummerierung der Gebäude festlegen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse die Nummerierung der Gebäude nach Abs. 2 nicht zweckmäßig ist.

(5) Die Nummerierung hat in arabischen Ziffern zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine zusätzliche buchstabenmäßige Unterteilung vorzunehmen, indem der jeweiligen Zahl die entsprechenden Kleinbuchstaben angefügt werden.

(6) Hat die Gemeinde eine Verkehrsfläche erstmalig durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet, so sind die an dieser Verkehrsfläche gelegenen Gebäude erforderlichenfalls von der Verkehrsfläche ausgehend umzunummerieren. Dabei gilt Abs. 3 sinngemäß. Im übrigen ist eine Umnummerierung von Gebäuden nur zulässig, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bautätigkeit, im Interesse einer insgesamt zweckmäßigeren und übersichtlicheren Bezeichnung der in der Gemeinde bestehenden Gebäude erforderlich ist.

(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung bzw. sonstige Nutzungseinheit zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.

(8) Der Eigentümer der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde hat der Eigentümer unverzüglich eine planliche Darstellung der von der vorgenommenen Bezeichnung betroffenen Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit vorzulegen.
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