Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§007

Kurztext:
Verständigungspflicht

Text:
Die Gemeinde hat die Verordnungen nach § 1 und die Nummerierung oder Umnummerierung von Gebäuden dem Vermessungsamt, dem Grundbuchsgericht und dem zuständigen Finanzamt, die Verordnungen nach § 1 überdies der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Post AG bekanntzugeben.
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