Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Die Gemeinde hat die Verordnungen nach § 1 und die Nummerierung oder Umnummerierung von Gebäuden dem Vermessungsamt, dem Grundbuchsgericht und dem zuständigen Finanzamt, die Verordnungen nach § 1 überdies der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Post AG bekanntzugeben.