Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§009

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
(1) Wer
a) Straßentafeln oder Nummernschilder für Gebäude beschädigt, unbefugt entfernt oder in ihrer örtlichen Lage verändert,
b) als Eigentümer einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit trotz seiner Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Bezeichnung aufgrund einer Verordnung nach § 4 Abs. 7 diese nicht vornimmt, oder
c) als Eigentümer einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 erster Satz oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 4 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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