Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§010

Kurztext:
Übergangsbestimmungen

Text:
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen von Verkehrsflächen und Numerierungen von Gebäuden gelten als nach diesem Gesetz vorgenommen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angebrachten Straßentafeln und Nummernschilder gelten als nach diesem Gesetz angebracht.
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