Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung

Paragraf:
§011

Kurztext:
Inkrafttreten

Text:
(1) Die Gemeinde und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S.1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks-, gebäude- bzw. wohnungsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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