Flächenwidmungspläne
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format. (2) Das Deckblatt hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Gemeinde; 2. den Maßstab; 3. die Legende der verwendeten Planzeichen; 4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan; 5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel; 6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird; 7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung; 8. allfällige ergänzende Angaben. (3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Gemeinde; 2. die Geschäftszahl der Änderung; 3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes; 4. die Indexnummer; 5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes; 6. das Datum des Fristendes; 7. eine allfällige Fristverlängerung; 8. die Folgewidmung; 9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten; 10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers. (4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten: 1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter; 2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm); 3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01; 4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete; 5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen; 6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben; 7. allfällige ergänzende Angaben. (5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.