Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Flächenwidmungspläne

Paragraf:
§004

Kurztext:
Nachträgliche Eintragungen

Text:
(1) Die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) ist durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen.


(2) Mit Kundmachung des Flächenwidmungsplanes sind im Beiblatt das Datum der Rechtswirksamkeit und das Datum des Fristendes unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.


(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 73/2023).


(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2022).


(5) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.


(6) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.


(7) Die Darstellung des Eintritts einer Folgewidmung, die Darstellung des Bedingungseintritts und die Darstellung einer Verlängerung der Frist haben nach dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen:

a) Die Darstellung des Eintritts der Folgewidmung ist mit einer um 90 Grad zur Befristung versetzten Schraffur in schwarzer Farbe darzustellen und im Beiblatt sind die Einträge betreffend das Datum der Rechtswirksamkeit und des Fristendes zu streichen.

b) Die Darstellung der Bebauung der Fläche ist durch Streichung der Indexnummer und im Beiblatt durch die Streichung der Folgewidmung und des Fristendes darzustellen.

c) Die Darstellung einer Fristverlängerung hat durch einen 3 mm großen schwarzen Punkt zu erfolgen, im Beiblatt ist das jeweilige Fristende unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.

Sind nur Teilflächen von einer Eintragung betroffen, ist die jeweilige Fläche mit einer schwarzen Randlinie abzugrenzen und im Fall der
– lit a ist die Schraffur herzustellen, die Eintragungen im Beiblatt unterbleiben;
– lit b ist an Stelle der Streichung der Indexnummer die Fläche mittels gekreuzten schwarzen Linien darzustellen, die Eintragungen im Beiblatt haben zu unterbleiben; und
– lit c ist im Fall unterschiedlicher Verlängerungen der Frist eine Neuausfertigung unter Vergabe einer neuen Indexnummer durchzuführen.
Kann mit den nachträglichen Eintragungen keine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Teilflächen erzielt werden, sind das jeweilige Einzelblatt und das Beiblatt neu auszufertigen.


(8) Nachträgliche Eintragungen sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Einzelblattes oder des Beiblattes nachzuführen und die Eintragung entsprechend anzupassen.
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