Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Flächenwidmungspläne

Paragraf:
§005

Kurztext:
Ausfertigungen

Text:
(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.

(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt, Legende und die Einzelblätter blattweise zu übermitteln:
1. als „pdf“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit Antragstellung um aufsichtsbehördliche Genehmigung/Kenntnisnahme; und
2. als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes.
Im Fall von bloß mitteilungspflichtigen Änderungen gemäß § 74 Abs 2 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 1 und Z 2 nach Rechtswirksamkeit zu übermitteln. Im Fall eines Zuständigkeitsverlusts gemäß § 76 Abs 3 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 2 nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplans zu übermitteln.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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