Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Flächenwidmungspläne

Paragraf:
§006

Kurztext:
Änderungen von Flächenwidmungsplänen

Text:
Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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